Vereinssatzung

Hier könnt ihr unsere aktuelle Vereinssatzung lesen. Am Ende der Seite habt ihr zudem die Möglichkeit, unsere Satzung als PDF-Datei herunterzuladen.


Twirling Bells e. V., SDC

-Satzung-

06.03.2012 / geändert 18.08.2020

 

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Zweck, Aufgaben, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Haftung

§ 5 Beiträge

§ 6 Organe des Vereins

§ 7 Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

§ 9 Kassenprüfer

§ 10 Auflösung des Vereins

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein „Twirling Bells e.V.“ mit Sitz in Haiger verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Jugend, Kultur und Sport. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege des Liedgutes und Förderung sportlicher Übungen. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar eingetragen.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein ist eine Sporttanzgruppe, die sich regelmäßig trifft um den Square Dance zu erlernen, sportmäßig auszuüben und zu verbreiten. Weiter ist es Ziel des Vereins, Jugendliche und Erwachsene im Square Dance auszubilden.

 

2. Der Verein sieht seine Aufgabe darin, durch den Square Dance mit dazu beizutragen, eine Verbindung zu allen Square Dance Clubs aufrecht zu erhalten und zu vertiefen. Aus diesem Grunde sollen die Tanzveranstaltungen die in ganz Europa stattfinden – insbesondere Jamborees – nach Möglichkeit zahlreich besucht werden. Gleichzeitig ist es Ziel, mit Gästen aus aller Welt, die an Clubabenden oder Veranstaltungen des Vereines teilnehmen, Freundschaft zu knüpfen und zu festigen.

 

3. Veranstaltungen anderer Clubs und alle wichtigen Nachrichten werden an den Clubabenden bekannt gegeben.

 

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der

§ 52 ff der Abgabenordnung.

 

6. Für den Verein ehrenamtlich Tätige haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen Auslagen gegen Nachweis im Rahmen der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen und unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins.

 

7. Der Club unterstützt den Grundsatz der Chancengleichheit, er wird nicht diskriminieren und die Eignung zur Mitgliedschaft nicht von Rasse, Hautfarbe, Religion, Alter, Geschlecht und nationaler Herkunft abhängig machen. Der Club wird keine Einladung annehmen oder an Aktivitäten von Organisationen teilnehmen, von denen bekannt ist, dass dort aus den oben angegebenen Gründen Personen diskriminiert werden.

 

8. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

10. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, der Stadt, des Landessportbundes, des Landestanzsportverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Die ordentlichen (aktive) Mitgliedschaft kann jede Person erwerben, die das Grundprogramm des Square Dance (Basic 1) beherrscht. Außerordentliches (förderndes) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

 

2. Der Beitritt ist schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand zu erklären.

 

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ablehnungen sind zu begründen. Bei der Aufnahme erhält jedes neue Mitglied ein Ansteckschild (Club-Badge gegen Kaution), die Clubsatzung und eine Mitgliederliste.

 

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsende schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand zu erklären. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss ist mit Gründen versehen vom Präsidenten oder seinem Vertreter dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Ausschlussgründe ergeben sich u. a. aus clubschädigendem Verhalten sowie der nicht fristgerechten Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen. Der Auszuschließende ist auf Wunsch zu hören.

 

5. Die Mitglieder sollen regelmäßig an den Clubabenden teilnehmen, insbesondere an den Classabenden zur Unterstützung der Class Teilnehmer (Students).

 

6. Clubcaller und Partnerin sind beitragsfreie Clubmitglieder ohne Stimmrecht.

 

§ 4 Haftung

 

Soweit der Verein für Schäden haften muss, die ein Mitglied einem Dritten zufügt, ist das Mitglied unabhängig vom Verschulden verpflichtet, dem Verein die Aufwendungen zu erstatten , die nicht von dritter Seite getragen werden.

 

§ 5 Beiträge

 

Aufnahmegebühren und Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Gebühren und Beiträge sind im voraus zu zahlen. Das gilt auch für aus besonderem Anlass beschlossene Umlagen.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie entscheidet mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder über 14 Jahre. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes und Ausschlüssen von Mitgliedern ist die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

 

2. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung sind der Mitgliederversammlung vorbehalten. Dies sind insbesondere:

 

  • 1. Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • 2. Beschlüsse gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 (Ausschluss)
  • 3. Beschlüsse gemäß § 5 (Beiträge)
  • 4. Beschlüsse über größere Einzelausgaben. Die Höhe wird jährlich festgelegt.
  • 5. Durchführung von Veranstaltungen (Spezial Dances oder Jamborees)
  • 6. Umlagen

 

3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung ist

einzuberufen wenn 20% der stimmberechtigten Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen.

 

4. Jeweils im 1. Quartal des Jahres tritt die Mitgliederversammlung zur ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend Abs. 3 Satz 1 zusammen.

Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte umfassen:

 

  • a. Bericht des Präsidenten
  • b. Bericht des Kassenwartes
  • c. Bericht des Kassenprüfers
  • d. Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
  • e. Wahlen bzw. Wahl eines Kassenprüfers
  • f. Verschiedenes

 

Wahlen erfolgen auf Antrag in geheimer Wahl.

 

5. Jedes Mitglied hat das Recht Anträge einzubringen. Diese müssen 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand eingereicht werden.

 

6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen das vom Schriftführer und vom Präsidenten bzw. Vizepräsidenten zu unterschreiben ist. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist es zu verlesen bzw. in ausreichender Anzahl auszulegen.

 

§ 8 Vorstand

 

1. Der Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung.

 

2. Mitglieder des Vorstandes sind:

 

  • 1. der Präsident ( President )
  • 2. der Vizepräsident ( Vicepresident )
  • 3. der Kassenwart ( Treasurer )
  • 4. der Schriftführer ( Secretary )
  • 5. der Organisationswart ( Travel Assistent )
  • 6. pro 10 Mitglieder ein Beisitzer
  • 7. pro 5 Jugendlicher ein jugendlicher Beisitzer

 

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre und endet auf der entsprechenden ordentlichen

Mitgliederversammlung. Gewählt werden jedes Jahr abwechselnd a. in den ungeraden Jahren Präsident, Kassenwart und Organisationswart b. in den geraden Jahren Vizepräsident und Schriftführer Wiederwahl ist zulässig.

 

3. Präsident, Vizepräsident und Kassenwart bilden den geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB. Sie müssen voll geschäftsfähig sein. Je zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder sind zusammen vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis führt der Präsident die Geschäfte des Vereins. Er wird in erster Linie vom Vizepräsidenten, in zweiter Linie vom Kassenwart vertreten.

 

4. Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten in allen Angelegenheiten.

 

5. Der Kassenwart ist für die gewissenhafte Verwaltung der Vereinsgelder und Mitgliedsunterlagen verantwortlich.

 

6. Der Schriftführer führt alle schriftlichen Arbeiten ( Korrespondenz, Protokolle usw. ) des Vereins in Absprache mit den übrigen Mitgliedern des Vorstandes aus.

 

7. Der Travel Assistent informiert und organisiert Besuche bei anderen Clubs und zu Spezial Dances und Jamborees. Ist zuständig für die Verteilung, Annahme und Aufbewahrung von Travel Banners.

 

8. Beisitzer unterstützen die übrigen Mitglieder des Vorstandes in allen Angelegenheiten.

 

9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, darunter mindestens 2 Mitglieder gemäß § 8 Abs. 3 anwesend sind. Der Vorstand kann von jedem Mitglied des Vorstandes einberufen werden. Die Ergebnisse der Sitzung des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten. Wesentliche Entscheidungen des Vorstandes sind am folgenden Vereinsabend bekanntzugeben.

 

10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten, den Ausschlag.

 

§ 9 Kassenprüfer

 

1. Die erste ordentliche Mitgliederversammlung, nach Inkrafttreten dieser Satzung, wählt 2 Kassenprüfer. Wobei die Amtszeit eines Kassenprüfers 2 Jahre und die des anderen 1 Jahr beträgt. Danach wird jedes Jahr ein Kassenprüfer für 2 Jahre gewählt.

 

2. Die Kassenprüfer haben die Vereinskasse zum Jahresabschluss zu überprüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten. Die Mitgliederversammlung trifft die erforderlichen Entscheidungen.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung kann auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mit einer Frist von 6 Wochen schriftlich eingeladen werden muss.

 

2. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn acht Mitglieder gegen die Auflösung stimmen.

 

3. Die Auflösung des Vereins wird nur wirksam, wenn eine im Abstand von 4 Wochen einberufene weitere außerordentliche Mitgliederversammlung den Auflösungsbeschluss bestätigt. Abs. 2 gilt entsprechend.

 

4. Bei Auflösung bzw. Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Elternverein für leukämie- und krebskranke Kinder, Gießen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Download
Vereinssatzung
Aktuelle Vereinssatzung vom 18.08.2020
TW Satzung 2020.pdf
Adobe Acrobat Dokument 212.6 KB

Hier könnt ihr unsere oben aufgeführte Vereinssatzung vom 18.08.2020 auch als PDF downloaden. Dazu einfach auf den 'Download' Button klicken.